Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: kreativ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Schönwalde/ Havelland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Diskussionsrunden und Kursen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die sich für den Zweck des Vereins interessieren und bereit sind, dafür aktiv mitzuarbeiten. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne selbst aktiv mitzuwirken. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließlichkeitsbeschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nicht mit dem in § 2 angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und der /dem Schatzmeister/in.
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Jede/r von ihnen vertritt den Verein allein. Rechtsgeschäfte von mehr als DM 5000,- sind vom gesamten Vorstand und Beirat zu genehmigen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder mündlich vom Vorsitzenden einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 9 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er besteht aus mindestens 2, höchstens 6 Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und in künstlerischen und kulturpolitischen Fragen zu beraten. Bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 5000,- ist seine Zustimmung erforderlich. Der Beirat ist zu den Vorstandsitzungen einzuladen. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer gewählt werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Versammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch die/den Schriftführer/in protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
c) Wahl des Vorstands und des Beirats
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Entscheidung über die Berufung nach 4 der Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Der Vorstand kann jeder Zeit eine auerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der erste und die/der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schönwalde, den 25. Oktober 2001
Unterzeichnet im Original von:
Karla Ehl
Evelin Grätsch
Gabriele Burke
Christine Link
Rita Skumawitz
Lutz Lüders
Christian Schlegel
Ines Zock